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16. September 2026 7 Min. Lesezeit

BIM-Vorgaben in Deutschland: Stufenplan, Bundesfernstraßen und der Stand am 16. September 2026

Ein bundesweites „BIM-Gesetz“, das Bauherren jeder Art zur Anwendung von Building Information Modeling verpflichtet, gibt es in Deutschland nicht. Was existiert, ist ein sektoraler, ressortgebundener Stufenplan, der ursprünglich für den Verkehrswegebau des Bundes entwickelt wurde und sich von dort schrittweise auf weitere Bereiche der öffentlichen Hand ausdehnt. Dieser Beitrag stellt den Stand zusammen, mit Datum der jeweiligen Prüfung.

Der Ausgangspunkt: Stufenplan „Digitales Planen und Bauen“ (Dezember 2015)

Das damalige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlichte im Dezember 2015 den Stufenplan „Digitales Planen und Bauen“. Er beschreibt die schrittweise Einführung von BIM im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums — vorrangig Verkehrsinfrastruktur des Bundes — in drei Phasen:

PhaseZeitraumInhalt

12015–2017Vorbereitungsphase: Grundlagenarbeit, erste Leitfäden, Aufbau der Arbeitsgruppe BIM4INFRA2020
22017–2020Erweiterte Pilotphase auf „BIM-Niveau I“ an ausgewählten Projekten
3ab 2020BIM-Niveau I verbindlich für alle neu zu planenden Projekte im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums

„BIM-Niveau I“ bezeichnete dabei kein bestimmtes Software-Format, sondern ein Mindestniveau an modellbasierter, kollaborativer Planung. Die Arbeitsgruppe BIM4INFRA2020 wurde im Oktober 2016 vom BMVI beauftragt, Vergabe- und Ausführungsgrundlagen — insbesondere BIM-Anwendungsfälle — für die zweijährige Umsetzung bereitzustellen.

Bundesfernstraßen: vom Pilotprojekt in den Regelprozess

Der Stufenplan wurde für den Bundesfernstraßenbau im „Masterplan BIM Bundesfernstraßen“ konkretisiert, der die stufenweise Einführung bei der Autobahn GmbH des Bundes und den Straßenbauverwaltungen der Länder beschreibt, mit dem Ziel eines BIM-Standardprozesses.

Die jüngste und bislang verbindlichste Konkretisierung ist das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2026 vom 20. März 2026, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr (BMV). Es macht den Übergang von BIM aus dem Pilotstatus in den Regelprozess verbindlich: Künftige Planungen sind auf Grundlage digitaler Modelle nach Maßgabe des Masterplans und der zugehörigen Rahmendokumente für Anwendungsfälle und Fachmodelle umzusetzen. BIM wird damit zur Regel — Ausnahmen bleiben möglich, müssen aber begründet werden. Zum Zeitpunkt des Rundschreibens waren nach eigener Zählung 148 BIM-Pilotprojekte genehmigt, davon 68 im Straßenbau und 80 im Brückenbau.

Zur Einordnung, welches Ministerium wann zuständig war: Das BMVI wurde im Dezember 2021 in „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ (BMDV) umbenannt; im Mai 2025 wurde durch Organisationserlass der neuen Bundesregierung unter Bundeskanzler Merz das Digitalressort abgetrennt, seither firmiert das Ministerium wieder als „Bundesministerium für Verkehr“ (BMV). Ältere Quellen zum BIM-Stufenplan zitieren daher BMVI oder BMDV, aktuelle Rundschreiben BMV — es handelt sich um dieselbe Behörde in unterschiedlichen Zuschnitten und Namen, nicht um unterschiedliche Institutionen.

Wer die Umsetzung koordiniert: BIM Deutschland

Das Nationale BIM-Kompetenzzentrum wird seit 2019 im Auftrag des Bundes von der planen-bauen 4.0 GmbH betrieben, einer von Verbänden und Kammern der Planungs-, Bau- und Betriebsbranche getragenen Gesellschaft, unter der Marke „BIM Deutschland“. Aufgabe ist unter anderem, einheitliche Standardisierungs- und openBIM-Strategien für Bund und öffentliche Hand zu entwickeln, Anforderungen und Standards zu erarbeiten, Schulungskonzepte zu erstellen und ein BIM-Portal mit Datenbanken und Werkzeugen zu pflegen. Ursprünglich gemeinsam von BMVI und dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) getragen, liegt das Bauressort seit der Ressortneuordnung im Dezember 2021 beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); die genaue aktuelle Trägerkonstellation von BIM Deutschland nach den Umressortierungen 2021 und 2025 wurde für diesen Beitrag nicht abschließend nachvollzogen.

Hochbau: keine generelle Pflicht, aber wachsender Vergabestandard

Die Landesbauordnungen der sechzehn Länder enthalten keine BIM-Pflicht — eine Baugenehmigung ist unabhängig davon zu erlangen, ob mit BIM geplant wurde. Im öffentlichen Hochbau setzen Bund und einzelne Länder BIM zunehmend als Vergabekriterium ein, nicht als gesetzliche Pflicht: Ein öffentlicher Auftraggeber kann in der Ausschreibung verlangen, dass ein Projekt mit BIM abgewickelt wird, ohne dass ein Gesetz ihn dazu zwingt.

Wird BIM vertraglich verlangt, geschieht das über zwei Dokumente, die sich an der internationalen Norm DIN EN ISO 19650 orientieren:

AIA (Auftraggeber-Informationsanforderungen) — das deutsche Pendant zu den „Exchange Information Requirements“ der ISO 19650, formuliert vom Auftraggeber, was er inhaltlich und formal vom Projekt erwartet.
BAP (BIM-Abwicklungsplan) — die Antwort des Auftragnehmerteams, wie es diese Anforderungen konkret umsetzt.

Ergänzend existiert die Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 (Ausgabe Februar 2021), die einheitliche Vorgaben für Aufbau und Inhalt von AIA und BAP macht.

LOD und LOIN — zwei Begriffe, die oft verwechselt werden

Neben „BIM-Niveau I“ nach dem Stufenplan kursiert in Projekten ein zweiter, international geprägter Begriff: Level of Development (LOD), umgangssprachlich auch „Detaillierungsgrad“. LOD-Skalen — meist mit Stufen zwischen 100 und 500 — beschreiben, wie detailliert ein Bauteil zu einem bestimmten Planungszeitpunkt geometrisch und inhaltlich ausgearbeitet sein muss. Problematisch daran: Unterschiedliche Länder, Verbände und Softwarehersteller haben eigene, nicht deckungsgleiche LOD-Definitionen entwickelt, was in internationalen Projekten zu Missverständnissen führte.

Ergänzend zur internationalen Normenreihe DIN EN ISO 19650 definiert die europäische Norm DIN EN 17412-1 einen eigenen Begriff, den Level of Information Need (LOIN) — sinngemäß „Informationsbedarfsgrad“. Er wird nicht allein über den Detaillierungsgrad der Geometrie definiert, sondern über vier Dimensionen: welches Bauteil (Objekt), wofür die Information gebraucht wird (Zweck), zu welchem Projektzeitpunkt sie vorliegen muss (Meilenstein) und wer sie liefert oder nutzt (Akteur). Diese Systematik soll die uneinheitliche LOD-Praxis ablösen, hat sich aber in der deutschen Projektpraxis Stand 16.9.2026 noch nicht vollständig durchgesetzt; beide Begriffe — LOD und LOIN — sind derzeit parallel in Verwendung, häufig ohne klare Trennung in Ausschreibungstexten.

Zusammenfassung: was gilt, was nicht

BereichStatus Stand 16.9.2026

Bundesfernstraßen (Autobahn GmbH)BIM im Regelprozess, verbindlich nach ARS 05/2026 vom 20.3.2026
Sonstige Bundesverkehrsinfrastruktur (Wasserstraßen, Schiene)im Rahmen des Stufenplans grundsätzlich einbezogen; Umsetzungsstand für diesen Beitrag nicht im Detail geprüft
Öffentlicher Hochbau (Bund/Länder)kein Gesetz; BIM als projektbezogenes Vergabekriterium über AIA/BAP
Privater Hoch- und Wohnungsbaukeine Pflicht, keine landesbauordnungsrechtliche Vorgabe

Wer in einem BIM-Projekt Bauprodukte einbringt — etwa eine Wärmedämmung —, muss deren technische Daten in das Modell einbringen können. Wie das in der Praxis funktioniert und welche Datenlücke dabei besteht, behandelt der dritte Beitrag dieser Reihe. Anzeige: Zur Einordnung, bevor es um ein konkretes Produkt geht — die Gesellschaft, die diese Seite betreibt, vertreibt PSCoat auch selbst, es handelt sich also um dieselbe Firma und nicht um eine unabhängige Drittanbieterin. PSCoat wird als zusätzliche, nur wenige Millimeter starke Schicht auf eine bestehende Gebäudehülle aufgebracht — auf Fassade, Dach oder technische Anlagen. Für ein BIM-Modell bedeutet das: Eine solche Beschichtung lässt sich nicht ohne Weiteres in die etablierten Property-Sets für klassische, mehrere Zentimeter starke Dämmstoffe eintragen, weil Aufbau und Schichtdicke davon abweichen. Wer sie dennoch als eigene Bauteilschicht abbilden will, findet die dafür nötigen technischen Herstellerangaben auf der PSCoat-Produktseite.

Herkunft der Angaben

Inhalt und Phasenstruktur des Stufenplans „Digitales Planen und Bauen“ (Dezember 2015) wurden über die Zusammenfassung des Digitalzentrums Bau und über Sekundärdarstellungen (u. BIM4INFRA2020) geprüft, nicht über das Originaldokument des BMVI selbst, da dessen Direktlink zum Redaktionszeitpunkt nicht zuverlässig abrufbar war.
Datum und Inhalt des ARS Nr. 05/2026 (20.3.2026) wurden über Sekundärmeldungen (u. Fachverband BVMB, buildingSMART Deutschland) geprüft; das Originaldokument des BMV wurde nicht vollständig im Volltext eingesehen. Die Zahl von 148 genehmigten Pilotprojekten (68 Straßen, 80 Brücken) stammt aus derselben Sekundärquelle und wurde nicht gegen eine offizielle Statistik der Autobahn GmbH gegengeprüft.
Die Umbenennungen BMVI → BMDV (Dezember 2021) und BMDV → BMV (Mai 2025) wurden über Presseberichte und die Ministeriums-Website bmv.de geprüft, abgerufen 16.9.2026. Der genaue Wortlaut des jeweiligen Organisationserlasses wurde nicht eingesehen.
Die Trägerschaft von BIM Deutschland / planen-bauen 4.0 GmbH (2019, ursprünglich BMVI und BMI) wurde über die Selbstdarstellung von planen-bauen40.de geprüft. Die aktuelle Trägerkonstellation nach den Ressortneuordnungen 2021 (Bauressort zum BMWSB) und 2025 (BMDV zu BMV) wurde nicht abschließend nachvollzogen und ist ausdrücklich als offen zu behandeln.
Zur Aussage, dass die Landesbauordnungen keine BIM-Pflicht enthalten, wurde keine Einzelprüfung aller sechzehn Landesbauordnungen durchgeführt; die Aussage stützt sich auf die durchgängige Fachliteratur-Einschätzung und wurde stichprobenartig, nicht vollständig verifiziert.
Der Umsetzungsstand von BIM bei Bundeswasserstraßen und Schieneninfrastruktur der Deutschen Bahn wurde für diesen Beitrag nicht recherchiert; die Tabelle weist das entsprechend als ungeprüft aus.
Ausgabestand VDI 2552 Blatt 10 (Februar 2021) wurde über Sekundärquellen geprüft, nicht über den kostenpflichtigen Originaltext des VDI.

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